Aktuelle Informationen
Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts auf Webseiten (10.10.2022)
Wie bereits im Februar 2022 von uns befürchtet rollt aktuell eine Massenabmahnwelle wegen Einbindung von Google Fonts auf Webseiten und damit
Verstoß gegen die DSGVO durch Deutschland.
So wurden und zwischenzeitlich mehrere Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers vorgelegt. Auch die
Meldungen von IT-Anwaltskanzleien wegen ähnlicher Fälle nehmen jeden Tag zu.
Aktuell mahnen folgende Anwälte / Privatpersonen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO ab und verlangen von den Seitenbetreibern
folgende Schadenersatzansprüche:
•
Susanne Schober, München - ist über die maßlose, unnötige Datenschleuderei, die Sie nicht kontrollieren kann verärgert und fordert per e-Mail
vom Seitenbetreiber 100.- €
•
Rechtsanwalt Dikigoros Kairis, Meerbusch (RAAG Kanzlei), der im Auftrag seines Mandanten Wang Yu (Adresse nicht bekannt) einen
Schadenersatz in Höhe von 140.- € zuzügl. Anwaltskosten von 50.- € zuzügl. USt (Gesamt 226,10 €) fordert
•
Rechtsanwalt Kilian Lenard, Berlin, der im Auftrag eines Herrn Martin Ismail, Hannover (IG Datenschutz) einen Schadenersatz von 170. -€ fordert.
IT-Anwaltskanzleien gehen derzeit von mehreren tausend Abmahnungen aus, welche durch die drei oben Genannten ausgesprochen wurden.
Allen Abmahnungen liegt zugrunde, dass ein Nutzer sich angeblich auf den Webseiten der Betroffenen aufgehalten hat. Dabei sei die IP-Adresse des
Nutzers wegen der Einbindung externer Google Fonts (meist enthalten auf der eingebundenen Google Maps Karte) an Google USA übertragen worden.
Hierdurch würden die Nutzer in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden und sich unwohl fühlen, da sie einer Übertragung der IP-Adresse
nicht zugestimmt haben (Recht aus informationelle Selbstbestimmung).
Richtig ist, dass das Landgericht München in einem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden hat, dass die dynamische Einbindung von
US-Webdiensten in eine Internetseite (im konkreten Fall Google Fonts) ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig ist. Der Webseitenbetreiber
schuldete in dem Fall vor dem LG München dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.- € für diese Rechtsverletzung (Art 82 I DSGVO).
Wie schon seinerzeit von mir befürchtet (es wundert mich vielmehr, dass die Abmahnwelle erst Monate später ins Rollen kommt), wird dieses, in der
Öffentlichkeit nahezu unbeachtete Urteil nun als Grundlage genommen, massenhaft Schadenersatzforderungen zu stellen. Richtig ist, dass das LG
München Anfang 2022 entschieden hat, dass Google Fonts nur mit Einwilligung des Nutzers eingebunden werden darf, da IP-Adressen in die USA
übertragen werden können. Das Urteil des LG München betrifft zunächst nur die dynamische Einbindung von Google Fonts, gilt aber sinngemäß für alle
eingebundenen US-Dienste bei denen ohne vorherige Einwilligung IP-Adressen übertragen werden (Adobe Fonts, Google Maps, Analytics). Alle US-
Dienste dürfen erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Users geladen / eingebunden werden. So weist das BayLDA ausdrücklich darauf hin, dass US-
Dienste erst nach Einwilligung des Users geladen werden dürfen – Alternativen sind zu bevorzugen.
Ob die vorliegenden Abmahnungen tatsächlich rechtmäßig sind, steht auf einen anderen Blatt. So kann allein die schiere Anzahl der Abmahnungen auf
einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Verwunderlich ist zudem die Auswahl der abgemahnten Webseiten - so betreffen die und mitgeteilten
Abmahnungen vollkommen unterschiedliche Branchen aus ganz Deutschland, von Fotografen über Baufirmen, Fahrzeugbau, Logistik, Gastronomie, etc.
Es entsteht hier der Eindruck, dass eventuell gezielt Suchroboter eingesetzt werden, um Webseiten mit Google Fonts zu finden und abzumahnen.
Ähnliches hat 2013 bereits für erhebliches Aufsehen in der Internetszene gesorgt, als eine Firma in Regenstauf einen Suchroboter programmiert hatte
um Impressumsverstöße auf Facebook zu dokumentieren und dann in einer Vielzahl von Fällen Seitenbetreiber abgemahnt hatte (siehe
https://fachanwalt-it.blogspot.com/2013/12/abmahnung-facebook-wegen-impressum-uwg.html).
Unabhänig davon empfehlen wir dringend, Schriften lokal einzubinden, Google Maps nur mit separaten ausdrücklichen Klick des Users und Hinweis auf
Datenübertragung in die USA zu aktivieren oder gleich nur einen externen Link auf Google Maps zu setzen, Videos, wenn möglich lokal einzubinden und
nicht automatisch von YouTube zu laden.
Bei einer Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Anwalt, der ihnen dann vielleich auch
gleich Ihre Webseite auf rechtliche Richtigkeit prüft und Ihnen eine passende Datenschutzerklärung erstellt. Hier ist Ihr Geld sicherlich besser angelegt
als bedenkliche Abmahnungen zu unterstützen.
Aktuelle Informationen
Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts auf Webseiten (10.10.2022)
Wie bereits im Februar 2022 von uns befürchtet rollt aktuell eine Massenabmahnwelle wegen Einbindung von
Google Fonts auf Webseiten und damit Verstoß gegen die DSGVO durch Deutschland.
So wurden und zwischenzeitlich mehrere Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts ohne
Einwilligung des Nutzers vorgelegt. Auch die Meldungen von IT-Anwaltskanzleien wegen ähnlicher Fälle
nehmen jeden Tag zu.
Aktuell mahnen folgende Anwälte / Privatpersonen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO
ab und verlangen von den Seitenbetreibern folgende Schadenersatzansprüche:
•
Susanne Schober, München - ist über die maßlose, unnötige Datenschleuderei, die Sie nicht
kontrollieren kann verärgert und fordert per e-Mail vom Seitenbetreiber 100.- €
•
Rechtsanwalt Dikigoros Kairis, Meerbusch (RAAG Kanzlei), der im Auftrag seines Mandanten Wang Yu
(Adresse nicht bekannt) einen Schadenersatz in Höhe von 140.- € zuzügl. Anwaltskosten von 50.- €
zuzügl. USt (Gesamt 226,10 €) fordert
•
Rechtsanwalt Kilian Lenard, Berlin, der im Auftrag eines Herrn Martin Ismail, Hannover (IG
Datenschutz) einen Schadenersatz von 170. -€ fordert.
IT-Anwaltskanzleien gehen derzeit von mehreren tausend Abmahnungen aus, welche durch die drei oben
Genannten ausgesprochen wurden.
Allen Abmahnungen liegt zugrunde, dass ein Nutzer sich angeblich auf den Webseiten der Betroffenen
aufgehalten hat. Dabei sei die IP-Adresse des Nutzers wegen der Einbindung externer Google Fonts (meist
enthalten auf der eingebundenen Google Maps Karte) an Google USA übertragen worden. Hierdurch würden
die Nutzer in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden und sich unwohl fühlen, da sie einer
Übertragung der IP-Adresse nicht zugestimmt haben (Recht aus informationelle Selbstbestimmung).
Richtig ist, dass das Landgericht München in einem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden
hat, dass die dynamische Einbindung von US-Webdiensten in eine Internetseite (im konkreten Fall Google
Fonts) ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig ist. Der Webseitenbetreiber schuldete in dem Fall
vor dem LG München dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.- € für diese Rechtsverletzung (Art 82 I
DSGVO).
Wie schon seinerzeit von mir befürchtet (es wundert mich vielmehr, dass die Abmahnwelle erst Monate
später ins Rollen kommt), wird dieses, in der Öffentlichkeit nahezu unbeachtete Urteil nun als Grundlage
genommen, massenhaft Schadenersatzforderungen zu stellen. Richtig ist, dass das LG München Anfang
2022 entschieden hat, dass Google Fonts nur mit Einwilligung des Nutzers eingebunden werden darf, da IP-
Adressen in die USA übertragen werden können. Das Urteil des LG München betrifft zunächst nur die
dynamische Einbindung von Google Fonts, gilt aber sinngemäß für alle eingebundenen US-Dienste bei
denen ohne vorherige Einwilligung IP-Adressen übertragen werden (Adobe Fonts, Google Maps, Analytics).
Alle US-Dienste dürfen erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Users geladen / eingebunden werden. So
weist das BayLDA ausdrücklich darauf hin, dass US-Dienste erst nach Einwilligung des Users geladen
werden dürfen – Alternativen sind zu bevorzugen.
Ob die vorliegenden Abmahnungen tatsächlich rechtmäßig sind, steht auf einen anderen Blatt. So kann allein
die schiere Anzahl der Abmahnungen auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Verwunderlich ist zudem die
Auswahl der abgemahnten Webseiten - so betreffen die und mitgeteilten Abmahnungen vollkommen
unterschiedliche Branchen aus ganz Deutschland, von Fotografen über Baufirmen, Fahrzeugbau, Logistik,
Gastronomie, etc. Es entsteht hier der Eindruck, dass eventuell gezielt Suchroboter eingesetzt werden, um
Webseiten mit Google Fonts zu finden und abzumahnen. Ähnliches hat 2013 bereits für erhebliches
Aufsehen in der Internetszene gesorgt, als eine Firma in Regenstauf einen Suchroboter programmiert hatte
um Impressumsverstöße auf Facebook zu dokumentieren und dann in einer Vielzahl von Fällen
Seitenbetreiber abgemahnt hatte (siehe https://fachanwalt-it.blogspot.com/2013/12/abmahnung-facebook-
wegen-impressum-uwg.html).
Unabhänig davon empfehlen wir dringend, Schriften lokal einzubinden, Google Maps nur mit separaten
ausdrücklichen Klick des Users und Hinweis auf Datenübertragung in die USA zu aktivieren oder gleich nur
einen externen Link auf Google Maps zu setzen, Videos, wenn möglich lokal einzubinden und nicht
automatisch von YouTube zu laden.
Bei einer Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten
Anwalt, der ihnen dann vielleich auch gleich Ihre Webseite auf rechtliche Richtigkeit prüft und Ihnen eine
passende Datenschutzerklärung erstellt. Hier ist Ihr Geld sicherlich besser angelegt als bedenkliche
Abmahnungen zu unterstützen.
Aktuelle
Informationen
Abmahnungen wegen Nutzung von
Google Fonts auf Webseiten (10.10.2022)
Wie bereits im Februar 2022 von uns befürchtet
rollt aktuell eine Massenabmahnwelle wegen
Einbindung von Google Fonts auf Webseiten
und damit Verstoß gegen die DSGVO durch
Deutschland.
So wurden und zwischenzeitlich mehrere
Abmahnungen wegen der Verwendung von
Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers
vorgelegt. Auch die Meldungen von IT-
Anwaltskanzleien wegen ähnlicher Fälle
nehmen jeden Tag zu.
Aktuell mahnen folgende Anwälte /
Privatpersonen wegen eines angeblichen
Verstoßes gegen die DSGVO ab und verlangen
von den Seitenbetreibern folgende
Schadenersatzansprüche:
•
Susanne Schober, München - ist über die
maßlose, unnötige Datenschleuderei, die
Sie nicht kontrollieren kann verärgert und
fordert per e-Mail vom Seitenbetreiber
100.- €
•
Rechtsanwalt Dikigoros Kairis, Meerbusch
(RAAG Kanzlei), der im Auftrag seines
Mandanten Wang Yu (Adresse nicht
bekannt) einen Schadenersatz in Höhe
von 140.- € zuzügl. Anwaltskosten von
50.- € zuzügl. USt (Gesamt 226,10 €)
fordert
•
Rechtsanwalt Kilian Lenard, Berlin, der im
Auftrag eines Herrn Martin Ismail,
Hannover (IG Datenschutz) einen
Schadenersatz von 170. -€ fordert.
IT-Anwaltskanzleien gehen derzeit von
mehreren tausend Abmahnungen aus, welche
durch die drei oben Genannten ausgesprochen
wurden.
Allen Abmahnungen liegt zugrunde, dass ein
Nutzer sich angeblich auf den Webseiten der
Betroffenen aufgehalten hat. Dabei sei die IP-
Adresse des Nutzers wegen der Einbindung
externer Google Fonts (meist enthalten auf der
eingebundenen Google Maps Karte) an Google
USA übertragen worden. Hierdurch würden die
Nutzer in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt werden und sich unwohl fühlen, da sie
einer Übertragung der IP-Adresse nicht
zugestimmt haben (Recht aus informationelle
Selbstbestimmung).
Richtig ist, dass das Landgericht München in
einem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O
17493/20) entschieden hat, dass die
dynamische Einbindung von US-Webdiensten in
eine Internetseite (im konkreten Fall Google
Fonts) ohne Einwilligung der Besucher
datenschutzwidrig ist. Der Webseitenbetreiber
schuldete in dem Fall vor dem LG München
dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.-
€ für diese Rechtsverletzung (Art 82 I DSGVO).
Wie schon seinerzeit von mir befürchtet (es
wundert mich vielmehr, dass die Abmahnwelle
erst Monate später ins Rollen kommt), wird
dieses, in der Öffentlichkeit nahezu unbeachtete
Urteil nun als Grundlage genommen,
massenhaft Schadenersatzforderungen zu
stellen. Richtig ist, dass das LG München
Anfang 2022 entschieden hat, dass Google
Fonts nur mit Einwilligung des Nutzers
eingebunden werden darf, da IP-Adressen in die
USA übertragen werden können. Das Urteil des
LG München betrifft zunächst nur die
dynamische Einbindung von Google Fonts, gilt
aber sinngemäß für alle eingebundenen US-
Dienste bei denen ohne vorherige Einwilligung
IP-Adressen übertragen werden (Adobe Fonts,
Google Maps, Analytics). Alle US-Dienste
dürfen erst nach ausdrücklicher Einwilligung des
Users geladen / eingebunden werden. So weist
das BayLDA ausdrücklich darauf hin, dass US-
Dienste erst nach Einwilligung des Users
geladen werden dürfen – Alternativen sind zu
bevorzugen.
Ob die vorliegenden Abmahnungen tatsächlich
rechtmäßig sind, steht auf einen anderen Blatt.
So kann allein die schiere Anzahl der
Abmahnungen auf einen Rechtsmissbrauch
hindeuten. Verwunderlich ist zudem die Auswahl
der abgemahnten Webseiten - so betreffen die
und mitgeteilten Abmahnungen vollkommen
unterschiedliche Branchen aus ganz
Deutschland, von Fotografen über Baufirmen,
Fahrzeugbau, Logistik, Gastronomie, etc. Es
entsteht hier der Eindruck, dass eventuell
gezielt Suchroboter eingesetzt werden, um
Webseiten mit Google Fonts zu finden und
abzumahnen. Ähnliches hat 2013 bereits für
erhebliches Aufsehen in der Internetszene
gesorgt, als eine Firma in Regenstauf einen
Suchroboter programmiert hatte um
Impressumsverstöße auf Facebook zu
dokumentieren und dann in einer Vielzahl von
Fällen Seitenbetreiber abgemahnt hatte (siehe
https://fachanwalt-
it.blogspot.com/2013/12/abmahnung-facebook-
wegen-impressum-uwg.html).
Unabhänig davon empfehlen wir dringend,
Schriften lokal einzubinden, Google Maps nur
mit separaten ausdrücklichen Klick des Users
und Hinweis auf Datenübertragung in die USA
zu aktivieren oder gleich nur einen externen
Link auf Google Maps zu setzen, Videos, wenn
möglich lokal einzubinden und nicht automatisch
von YouTube zu laden.
Bei einer Abmahnung wegen Verstoß gegen die
DSGVO wenden Sie sich am besten an einen
spezialisierten Anwalt, der ihnen dann vielleich
auch gleich Ihre Webseite auf rechtliche
Richtigkeit prüft und Ihnen eine passende
Datenschutzerklärung erstellt. Hier ist Ihr Geld
sicherlich besser angelegt als bedenkliche
Abmahnungen zu unterstützen.